Gemäss damals geltender Asylgesetzgebung durften Asylsuchende während den ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs keine Erwerbstätigkeit ausüben. Erging innerhalb dieser Frist erstinstanzlich ein negativer Entscheid, so konnte der Kanton die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für weitere drei Monate verweigern (Art. 43 Abs. 1 aAsylG75). Gemäss Art. 43 Abs. 2 aAsylG erlosch die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde.