4.3.4 Schliessich ist zu berücksichtigen, dass bezüglich dem Aufenthaltstitel einzig erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 1996 in die Schweiz eingereist ist und einen N-Ausweis erhalten hat.72 Das Asylgesuch wurde jedoch abgewiesen und der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen.73 Auf das Wiedererwägungsgesuch ist das BFM nicht eingetreten.74 Gemäss damals geltender Asylgesetzgebung durften Asylsuchende während den ersten drei Monate nach Einreichung des Asylgesuchs keine Erwerbstätigkeit ausüben.