darstellt. Eine Motivationszulage wird nur entrichtet, wenn die Person ausserordentliche Anstrengungen unternimmt, die über die vereinbarten Massnahmen und Ziele hinausgehen.71 Die ausbezahlte Motivationszulage entspräche daher wohl auch unter dem heute geltenden Gesetz eher einer Motivationszulage für nicht erwerbstätige Personen im Sinne von Art. 27 SAFV. Weiter vermag auch die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer eine vollwertige Arbeitskraft gewesen sei, nicht vom Erwerbscharakter der Tätigkeit zu überzeugen.