Allein die Möglichkeit, dass die Motivationszulage, nach heutigem Recht, auch an erwerbstätige Personen ausgerichtet werden kann, bedeutet jedoch keineswegs, dass die vom Beschwerdeführer absolvierten Beschäftigungsprogramme einen Erwerbscharakter aufweisen. Daraus kann einzig gefolgert werden, dass zumindest nach heutigem Recht die Ausrichtung einer Motivationszulage nicht geeignet ist, um abschliessend über den Erwerbscharakter eines Beschäftigungsprogramms zu urteilen. Dazu ist aber auch festzuhalten, dass für erwerbstätige Personen der Einkommensfreibetrag der primäre Anreiz