Weitere liegen auch keine weiteren Unterlagen, welche die Auszahlung der Motivationszulage bestätigen, vor. Eine Motivationszulage kann nach heutigem Recht, wie vom Beschwerdeführer korrekt ausgeführt,70 sowohl an nicht erwerbstätige und als auch an erwerbstätige Personen ausgerichtet werden. Allein die Möglichkeit, dass die Motivationszulage, nach heutigem Recht, auch an erwerbstätige Personen ausgerichtet werden kann, bedeutet jedoch keineswegs, dass die vom Beschwerdeführer absolvierten Beschäftigungsprogramme einen Erwerbscharakter aufweisen.