Dies spricht dafür, dass den Einsätzen unter damaligem Gesichtspunkt wohl eher kein Erwerbscharakter zukam. Weiter legt der Beschwerdeführer zum Nachweis des Erwerbscharakters zwei Bestätigungsschreiben ins Recht. Diese bestätigen jedoch einzig, die Teilnahme des Beschwerdeführers in den Beschäftigungsprogrammen und dass der Beschwerdeführer eine Motivationszulage von CHF 3.00 erhalten hat.69 Die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer an den Beschäftigungsprogrammen teilgenommen habe, ermöglichen keine Rückschlüsse auf deren Erwerbscharakter. Weitere liegen auch keine weiteren Unterlagen, welche die Auszahlung der Motivationszulage bestätigen, vor.