4.3.2 Zur Qualifikation der Beschäftigungsprogramme ist demnach unter anderem auf den wirtschaftlichen Wert der Tätigkeit und auch die Entlöhung der geleisteten Arbeit abzustellen. Die bei der Vorinstanz noch vorhandenen Akten lassen keine Rückschlüsse auf die Natur der Beschäftigungsprogramme, an denen der Beschwerdeführer teilgenommen hat, zu. Auch die noch vorhandenen Budgetblätter ermöglichen keine Rückschlüsse auf einen Erwerbscharakter. Erwiesen ist einzig, dass dem Beschwerdeführer kein Einkommen angerechnet oder Erwerbsunkosten abgezogen wurden.68 Dies spricht dafür, dass den Einsätzen unter damaligem Gesichtspunkt wohl eher kein Erwerbscharakter zukam.