4.3.1 Nach der heutigen Auslegung wäre für eine Qualifikation des Erwerbscharakters unter anderem ein orts- und branchenüblicher Lohn zu bezahlen, wobei dieser während der Einarbeitung mittels EAZ subventioniert werden kann.66 Auch gemäss dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Artikel von Meier/Pärli, welcher sich allerdings auf den Erwerbscharakter im Sinne der AHV bezieht, ist zu beachten, wie eng eine Sozialhilfeleistung mit der Arbeitsleistung verbunden ist und ob die erbrachte Tätigkeit einen wirtschaftlichen Wert besitzt. Führt die Verweigerung der Teilnahme am Beschäftigungsprogramm zu einem gänzlichen Entzug der Sozialhilfe, ist die Rechtslage eindeutig.67