4.2.2 Seither gab es im Kanton Bern eine Neustrukturierung des Asyl- und Flüchtlingsbereichs (NA-BE). Soweit ersichtlich bestehen für die Jahre 2002 bis 2008 keine rechtlichen Grundlagen oder Konzepte, welche sich mit den verschiedenen Leistungsangeboten im Sinne von Art. 57 aSHG und insbesondere dem Erwerbscharakter auseinandersetzen. Insbesondere bleibt fraglich, inwiefern die Qualifikation von Sozialhilfeleistungen als Einkommen zu dieser Zeit überhaupt bereits ein Thema war. Nach geltendem Recht wird der Erwerbscharakter von Beschäftigungsprogrammen wie folgt qualifiziert: