57 aSHG62). Die GEF konnte auf Grund dieser Bestimmung Dritte mit der Erbringung von bestimmten Leistungen für Asylsuchende und Schutzbedürftige beauftragen (mittels Leistungsauftrag bzw. Leistungsvertrag) und ihnen hierfür entsprechende Beiträge gewähren (Leistungsabgeltung im Sinne von Art. 76 aSHG). Die Aufwendungen für diese Angebote sollen nach Möglichkeit gleich wie die Aufwendungen für die Gewährung der Sozialhilfe (Art. 55 aSHG) aus Bundesmitteln gedeckt werden.63