4.2.1 Vorliegend geht es um die Qualifikation von Beschäftigungsprogrammen von 1997 bis 2008. Nach den damals anwendbaren Rechtsgrundlagen im SHG, konnte die damalige Gesundheits- und Fürsorgedirektion (GEF) für Asylsuchende und Schutzbedürftige besondere Leistungsangebote zur Vorbereitung und Erleichterung der Rückkehr in die Heimat sowie zur Ausbildung, Beschäftigung und Integration bereitstellen (Art. 57 aSHG62).