Die Motivationszulage für erwerbstätige Personen gemäss Art. 28 SAFV sei erst mit den neuen Rechtsgrundlagen nach Einführung der Neustrukturierung im Asyl- und Flüchtlingsbereich geschaffen worden. Mit Blick auf die Rechtssicherheit und Vertrauensschutz sei es nicht zulässige weit über 10 Jahre zurückliegende Begebenheiten rückwirkend nach heutigen Massstäben und geänderter Rechtsauffassung einzuordnen. Aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid könne der Beschwerdeführer zudem nichts ableiten.61