Die Vorinstanz hält in der Duplik vom 10. Mai 2023 ergänzend fest, es sei nicht zutreffend, dass die Beschäftigung in externen Betrieben durch die Vorinstanz abgerechnet worden sei. Eine Abrechnung dürfte lediglich im Rahmen eines Leistungsvertrages stattgefunden haben, jedoch nicht im Sinn einer Lohnzahlung an den Beschwerdeführer. Insgesamt würden die Umstände – Beschäftigung in externen Betrieben, fehlendes Arbeitsverhältnis, keine Lohnzahlungen – eher dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeit mit Erwerbscharakter ausgeübt habe. Die Motivationszulage für erwerbstätige Personen gemäss Art.