Tatsächlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht der einzige Betroffene sein dürfte, welcher in Programmen der Vorinstanz beschäftigt worden sei und keine Rente erhalte oder erhalten werde. Es sei hingegen falsch, daraus zu schliessen, dass die Einsätze rückwirkend nicht als Erwerbstätigkeit qualifiziert werden sollten, weil die Vorinstanz seinerzeit eine unrichtige rechtliche Einordnung zuungunsten des Beschwerdeführers – und allenfalls weiterer Betroffener – getroffen und damit keine Sozialabzüge gemacht habe. Dies könne im Lichte von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz nicht sein.