Die Ausführungen zur heutigen rechtlichen Einordnung seien als irrelevant zu betrachten, da die Beschäftigungen über 10 Jahre her seien. Wenn sich die Vorinstanz auf die heutige rechtliche Einordnung gemäss BIAS-Konzept berufe und gleichzeitig die zeitlich nach den fraglichen Erwerbseinsätzen des Beschwerdeführers erstellte Zusammenfassung der einschlägigen Rechtsprechung kritisiere, erscheine dies nicht stringent. Tatsächlich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht der einzige Betroffene sein dürfte, welcher in Programmen der Vorinstanz beschäftigt worden sei und keine Rente erhalte oder erhalten werde.