so gemäss der Beschwerdegegnerin aufgrund der Worte «Betreuung» und «Begleitung» zu schlussfolgernde – Beschäftigung in externen Betrieben bestanden: Koordiniert, abgewickelt und abgerechnet sei dies durch die Vorinstanz geworden.57 Die Vorinstanz gehe falsch in der Annahme, dass die Ausrichtung einer Motivationszulage darauf hindeute, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübe. Wie unter anderem Art. 28 SAFV58 zeige, würden Motivationszulagen auch erwerbstätigen Personen ausgerichtet.59 Die Ausführungen zur heutigen rechtlichen Einordnung seien als irrelevant zu betrachten, da die Beschäftigungen über 10 Jahre her seien.