Der Beschwerdeführer ergänzt in der Replik vom 20. März 2023, ihm seien keine Arbeitsverträge oder Lohnabrechnungen ausgestellt worden. Er habe Sozialleistungen und zusätzliche Motivationszulagen erhalten, hingegen keinen Lohn. Es ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass die beiden Bestätigungen durchaus subjektive Bewertungen der ausstellenden Personen enthalten würden. Auf diese beziehe sich der Beweiswert dieser Beilagen denn auch gar nicht. Sie würden vielmehr aufzeigen, dass der Beschwerdeführer bei den entsprechenden Stellen zur fraglichen Zeit an einem Beschäftigungsprogramm teilgenommen habe.