Die Abklärungsplätze gebe es erst seit 2012 und würden in der Asylsozialhilfe nicht offenstehen. Die Diskussion über die Qualifikation von sozialhilferechtlichen Beschäftigungsprogrammen und die sich daraus ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen sei neu. In den Jahren 1997 bis 2008 seien solche Überlegungen noch kein Thema gewesen. Im Lichte von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz könne es nicht sein, dass diese Einsätze rückwirkend plötzlich als Erwerbstätigkeit qualifiziert würden – zumal es zahllose analoge Konstellationen geben dürfte.56 4.1.3 Replik vom 20. März 2023