rauf hin, dass er keine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe.55 Bei einer Beurteilung der Einsätze nach den heutigen Regeln, wäre das kantonale BIAS-Konzept massgebend. Weiter sei der Beschwerdeführer nicht in einem Programm tätig gewesen, dessen Verweigerung zu einem Entzug der Sozialhilfe geführt hätte. Vermutlich ziele die Aussage auf die Abklärungsplätze ab, bei welchen der Sozialdienst Personen für eine Dauer von maximal drei Monaten zuweisen könne und anstelle der Sozialhilfe ein existenzsichernder Lohn ausgerichtet werde. Die Abklärungsplätze gebe es erst seit 2012 und würden in der Asylsozialhilfe nicht offenstehen.