In der zweiten Bestätigung werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für seine Teilnahme am Beschäftigungsprogramm eine Motivationszulage von CHF 3.00 pro Tag erhalten habe. Motivationszulagen in der Asylsozialhilfe entsprächen in etwa den Integrationszulagen in der regulären Sozialhilfe. Sie würden dazu dienen, Bemühungen um ihre soziale und/oder berufliche Integration zu honorieren und würden nur Personen ausgerichtet, welche nicht erwerbstätig seien und keinen Einkommensfreibetrag beanspruchen könnten. Einkommensfreibetrag und Integrationszulage würden sich gegenseitig ausschliessen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Motivationszulage erhalten habe, deute eher da-