Aussagen liessen in keiner Weise darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer eine Arbeit mit Erwerbscharakter ausgeübt habe. Die Wortwahl (Betreuung und Begleitung) deute eher darauf hin, dass der Fokus auf einer Beschäftigung des Beschwerdeführers gelegen habe und nicht auf Wertschöpfung oder Leistungsorientierung. Insgesamt würden schlicht zu wenig Informationen vorliegen, um beurteilen zu können, ob der Tätigkeit Erwerbscharakter zugekommen sei oder nicht.54 In der zweiten Bestätigung werde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer für seine Teilnahme am Beschäftigungsprogramm eine Motivationszulage von CHF 3.00 pro Tag erhalten habe.