_ tätig gewesen und für den Verfasser eine vollwertige Arbeitskraft gewesen sei, handle es sich um die subjektive Wahrnehmung eines Angestellten des E.___, welcher den Beschwerdeführer als Hilfskraft angeleitet, jedoch keine Personalverantwortung für ihn gehabt habe. Dem zweiten Schreiben sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom Verfasser betreut und begleitet worden sei und im Beschäftigungsprogramm gut und korrekt gearbeitet habe. Auch diese 52 Vgl. Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023; Duplik vom 10. Mai 2023 53 Beschwerde vom 26. Januar 2023, S. 4