In der Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 führt die Vorinstanz aus, dass sich nach 20 Jahren nicht mehr feststellen lasse, ob den Einsätzen Erwerbscharakter zugekommen sei. Der Beschwerdeführer lege weder Arbeitsverträge noch Lohnabrechnungen vor, sondern reiche zwei Bestätigungen von Personen, die ihn damals betreut hätten, ein. Bei der ersten Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer bei einer Anlage des E.___ tätig gewesen und für den Verfasser eine vollwertige Arbeitskraft gewesen sei, handle es sich um die subjektive Wahrnehmung eines Angestellten des E.___, welcher den Beschwerdeführer als Hilfskraft angeleitet, jedoch keine Personalverantwortung für ihn gehabt habe.