Die Beitragspflicht aus dem Beschäftigungsprogramm der Vorinstanz ergebe sich daraus, dass finanzielle Zuwendungen der Sozialhilfe immer dann als AHV-pflich- tiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren seien, wenn die Tätigkeit Erwerbscharakter habe. Eindeutig sei die Rechtslage bei Arbeit in Beschäftigungsprogrammen, in denen die Verweigerung der Teilnahme zu einem gänzlichen Entzug der Sozialhilfe führe. Aus diesem Grund komme der Tätigkeit während dieser Jahre Erwerbscharakter zu.53 4.1.2 Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023