Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 26. Januar 2023 vor, er sei der Ansicht gewesen, dass aus dem Erwerbseinkommen des Beschäftigungsprogramms der Vorinstanz Beiträge an die Ausgleichskasse entrichtet worden seien. Die Erwerbstätigkeit lasse sich für die Jahre 2002 bis 2008 durch zwei Schreiben beweisen. Die Beitragspflicht aus dem Beschäftigungsprogramm der Vorinstanz ergebe sich daraus, dass finanzielle Zuwendungen der Sozialhilfe immer dann als AHV-pflich- tiges Erwerbseinkommen zu qualifizieren seien, wenn die Tätigkeit Erwerbscharakter habe.