Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend ein reformatorischer Entscheid zu fällen. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob der Tätigkeit des Beschwerdeführers in den Jahren 1997 bis 2008 Erwerbscharakter (im asylrechtlichen Sinne) zukam. 4. Feststellung Erwerbscharakter 4.1 Argumente der Verfahrensbeteiligten 4.1.1 Beschwerde vom 26. Januar 2023