3.3.3 Vorliegend ist die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetreten und hat damit einen negativen Prozessentscheid getroffen. Im Rahmen ihrer Begründung, warum der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverfügung habe, hat sie sich jedoch bereits ausführlich und eindeutig zur Sache geäussert,52 sodass eine Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung einem Verfahrensleerlauf gleichkommen würde. Zudem beantragt der Beschwerdeführer in Rechtsbegehren 2, die Beschwerdeinstanz solle direkt eine Feststellungsverfügung erlassen. Aus prozessökonomischen Gründen ist vorliegend ein reformatorischer Entscheid zu fällen.