3.3.2 Kann auf die Beschwerde eingetreten werden, so entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück (Art. 72 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdebehörde soll demnach im Regelfall einen Sachentscheid treffen, welcher an die Stelle des angefochtenen Akts tritt.50 Bei Vorliegen von besonderen Gründen, kann die Beschwerdebehörde ausnahmsweise kassatorisch unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz entscheiden. Solche Gründe können beispielsweise mangelnde Entscheidreife der Angelegenheit oder das Abstellen auf besondere Fachkenntnisse oder Kenntnisse persönlicher Verhältnisse sein.