3.3.1 Nach dem Dargelegten ist die Vorinstanz für die Qualifikation des Erwerbscharakters gemäss der asylrechtlichen Gesetzgebung zuständig und der Beschwerdeführer hat ein spezifisches Feststellungsinteresse. Folglich hätte die Vorinstanz auf das Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend Erwerbscharakter (im asylrechtlichen Sinn) eintreten müssen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.