Dies ist vorliegend jedoch überhaupt nicht strittig. Zur Beurteilung, ob dieser Tätigkeit ein Erwerbscharakter zukommt, ist eine rechtliche Qualifikation notwendig. Folglich handelt es sich nicht um eine reine Sachverhaltsfeststellung. Damit ist ein Feststellungsinteresse zu bejahen. 3.3 Zwischenfazit