aber nicht, dass der Beschwerdeführer nicht auf direktem Weg die Feststellung des Erwerbscharakters verlangen kann, wenn er daraus einen Nutzen ziehen kann. Der Erwerbscharakter der Tätigkeiten kann nicht mittels Gestaltungsbegehren festgestellt werden. Zudem ist die Feststellung des Erwerbscharakters – entgegen den Vorbringen der Vorinstanz – keine blosse Sachverhaltsfeststellung, sondern an eine juristische Qualifikation geknüpft. Eine reine Sachverhaltsfeststellung wäre, ob der Beschwerdeführer die fraglichen Tätigkeiten ausgeübt hat. Dies ist vorliegend jedoch überhaupt nicht strittig.