Dazu müsse er nachweisen können, dass er in der besagten Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.49 Es ist nicht an der Vorinstanz, zu beurteilen, ob diese Möglichkeit tatsächlich besteht und ob der Nachweis des Erwerbscharakters im asylrechtlichen Sinn dazu ausreichend ist. Alleine die Tatsache, dass möglicherweise eine AHV-Rente geltend gemacht werden könnte, ist ausreichend, um ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers zu begründen. Denn könnte der Beschwerdeführer eine AHV-Rente erhalten, hätte er unbestrittenermassen einen praktischen Nutzen aus der Verfügung.