3.2.3.1 Vorliegend gilt es zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer ein Feststellungsinteresse am Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend den Erwerbscharakter der Tätigkeiten im asylrechtlichen Sinn hat. Der Beschwerdeführer führt mehrfach aus, dass es eine Möglichkeit gebe, eine AHV-Rente geltend zu machen, auch wenn keine AHV-Beiträge einbezahlt worden seien. Dazu müsse er nachweisen können, dass er in der besagten Zeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.49 Es ist nicht an der Vorinstanz, zu beurteilen, ob diese Möglichkeit tatsächlich besteht und ob der Nachweis des Erwerbscharakters im asylrechtlichen Sinn dazu ausreichend ist.