Da die Vorinstanz sich aufgrund ihrer Feststellung, dass keine Beschäftigung mit Erwerbscharakter vorgelegen habe, weigere, Abrechnungen zu erstellen, könne der Beschwerdeführer kein Gestaltungsbegehren wie von der Vorinstanz stellen. Da er aber gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch ohne die Beitragsabrechnungen durch den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Rente habe, könne das Vorliegen eines Interesses nicht von einem Gestaltungsbegehren abhängig gemacht werden. Ein schutzwürdiges Interesse an einer Feststellungsverfügung sei hinreichend dargelegt.