keine Haftbarmachung für die Beiträge durch die AHV zu befürchten. Sämtliche Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis ihr gegenüber seien bereits verjährt. Der Beschwerdeführer könne dagegen noch Rentenansprüche geltend machen, auch wenn der Arbeitgeber seine Beitragsabrechnungsund Zahlungspflicht nicht erfüllt habe. Da die Vorinstanz sich aufgrund ihrer Feststellung, dass keine Beschäftigung mit Erwerbscharakter vorgelegen habe, weigere, Abrechnungen zu erstellen, könne der Beschwerdeführer kein Gestaltungsbegehren wie von der Vorinstanz stellen.