Die Vorinstanz treffe aber bereits durch die Weigerung eine Verfügung zu erlassen, implizit den Entscheid, dass den Beschäftigungsprogrammen kein Erwerbscharakter zugekommen sei. Dass der Beschwerdeführer in einem Programm beschäftigt gewesen sei, werde von der Vorinstanz denn auch nicht bestritten. Als Konsequenz habe die Vorinstanz eine entsprechende Feststellungsverfügung zu erlassen. 46 Weiter hätte die Vorinstanz 44 Beschwerde vom 26. Januar 2023, S. 3 45 Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023, S. 4 f. 46 Replik vom 20. März 2023, S. 3