3.2.2.4 Der Beschwerdeführer ergänzt in der Replik vom 20. März 2023, dass die Vorinstanz sich weigere eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, aufgrund derer der Beschwerdegegner eine AHV-Minimalrente erhalten würde oder gegen welche sich der Beschwerdegegner wehren könnte, weil ihm aufgrund dessen die Rente eben nicht entrichtet werde. Es könne durchaus sein, dass zu wenig Informationen vorlägen, um substantiiert beurteilen zu können, ob der Tätigkeit Erwerbscharakter zugekommen sei oder nicht. Die Vorinstanz treffe aber bereits durch die Weigerung eine Verfügung zu erlassen, implizit den Entscheid, dass den Beschäftigungsprogrammen kein Erwerbscharakter zugekommen sei.