Da die AHV-Beiträge für maximal fünf Jahre rückwirkend entrichtet werden könnten (Art. 16 AHVG) und damit eine Nachzahlung der Beiträge nicht mehr möglich sei, sei auch kein praktisches Interesse ersichtlich. Zudem könnten mit Feststellungsverfügungen nur Rechtsfragen geklärt, nicht aber Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Bei der Frage nach dem Erwerbscharakter der vermittelten Tätigkeit handle es sich um eine tatsächliche Feststellung und nicht um eine Rechtsfrage.45