3.2.2.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 26. Januar 2023 vor, dass er sich bemühe, Leistungen der AHV zu erhalten. Die Ausgleichskasse sei jedoch der Ansicht, dass von 1997 bis 2008 keine Beiträge auf erwirtschaftetes Einkommen abgerechnet worden seien. Habe der Arbeitgeber die AHV-Beiträge nicht entrichtet, wirke sich das für die Betroffenen nicht nachteilig aus, wenn sie nachweisen könnten, dass sie einer Arbeit mit Erwerbscharakter nachgegangen seien.44