3.2.2 Argumente der Verfahrensbeteiligten 3.2.2.1 Die Vorinstanz bringt in der Verfügung vom 13. Januar 2023 vor, es sei aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Unterstützung nicht möglich, etwas über die Qualität der Beschäftigung, beziehungsweise dessen Erwerbscharakter auszusagen. Es fehle damit an einem schutzwürdigen Interesse an einer Feststellungsverfügung, weshalb keine solche erlassen werden könne.