Ebenso unzulässig – auch wenn in der Praxis verbreitet – ist es, Feststellungen über den Sachverhalt in das Dispositiv einer Verfügung oder eines Entscheids aufzunehmen. Ein solches Vorgehen führt mit Blick auf die Anfechtung zu Problemen und Unsicherheiten. An der Aufhebung oder Änderung einer blossen Sachverhaltsfeststellung besteht denn auch ohne eine gleichzeitige rechtliche Beurteilung, welche sich auf die Rechtsstellung des Einzelnen auswirkt, kein Rechtsschutzinteresse. Der Feststellung zugänglich sind jedoch Tatsachen, an welche juristische Qualifikationen geknüpft bzw. die mit Rechtsfolgen verbunden sind.