41 Nicht Gegenstand der Feststellungsverfügung sind blosse Sachverhaltsfeststellungen. Unzulässig sind damit Begehren, die Behörde habe im Rahmen einer Feststellungsverfügung einen bestimmten Sachverhalt festzustellen, ohne dass damit zugleich eine rechtliche Beurteilung bzw. Qualifikation verbunden wäre. Einfluss auf die Sachverhaltsfeststellung können Private über die Mitwirkungsrechte des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV42) – wie namentlich das Recht, Beweisanträge zu stellen – nehmen. Ebenso unzulässig – auch wenn in der Praxis verbreitet – ist es, Feststellungen über den Sachverhalt in das Dispositiv einer Verfügung oder eines Entscheids aufzunehmen.