Spezifisch an diesem Interesse ist nur, dass es – der Subsidiarität entsprechend – nicht mit einem «normalen» Interesse am Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung deckungsgleich sein darf. Oder mit anderen Worten: Das Vorliegen eines hinreichenden Feststellungsinteresses kann ganz generell dort nicht bejaht werden, wo mit einem Gestaltungsbegehren hätte vorgegangen werden müssen. 41 Nicht Gegenstand der Feststellungsverfügung sind blosse Sachverhaltsfeststellungen.