3.2.1.2 Eine Feststellungsverfügung beziehungsweise einen Feststellungsentscheid kann nur verlangen, wer ein spezifisches Feststellungsinteresse geltend zu machen vermag. Dabei handelt es sich zunächst um ein schutzwürdiges Interesse, wie es auch das Geltendmachen von Parteirechten verlangt (vgl. Art. 12 Abs. 1, Art. 50 Abs. 2, Art. 65 und 79 VRPG). Spezifisch an diesem Interesse ist nur, dass es – der Subsidiarität entsprechend – nicht mit einem «normalen» Interesse am Erlass einer rechtsgestaltenden Verfügung deckungsgleich sein darf.