Da es, wie ausgeführt, nicht um die Qualifikation gemäss AHV-Gesetzgebung geht, ist auch unerheblich, wer gegebenenfalls für die Abrechnung der AHV-Beiträge zuständig gewesen wäre oder ob es sich um AHV-pflichtiges Erwerbseinkomme gehandelt hat. Die Vorinstanz war damit für die Behandlung des Gesuchs um Erlass einer Feststellungsverfügung, ob den Beschäftigungsprogrammen einen Erwerbscharakter im asylrechtlichen Sinn zukam, zuständig. 3.2 Schutzwürdiges Interesse 3.2.1 Rechtliche Grundlagen