3.1.2.3 Der Beschwerdeführer wurde bis Ende September 2008 von der Vorinstanz mit Asylsozialhilfe unterstützt.37 Im Rahmen dieser Unterstützung hat der Beschwerdeführer an Beschäftigungsprogrammen bei externen Betrieben teilgenommen. Als Vermittlerin dieser Beschäftigungsprogramme ist die Vorinstanz zuständig für die Beurteilung, ob diesen ein Erwerbscharakter im Sinne der asylrechtlichen Gesetzgebung zukommt. Da es, wie ausgeführt, nicht um die Qualifikation gemäss AHV-Gesetzgebung geht, ist auch unerheblich, wer gegebenenfalls für die Abrechnung der AHV-Beiträge zuständig gewesen wäre oder ob es sich um AHV-pflichtiges Erwerbseinkomme gehandelt hat.