28. November 2022 verlangte der Beschwerdeführer, es seien Lohnabrechnungen zu erstellen und eventualiter eine Feststellungsverfügung betreffend den Erwerbscharakter zu erlassen.35 In der Beschwerde vom 26. Januar 2023 bezog sich der Beschwerdeführer jedoch nur noch auf die Feststellung des Erwerbcharakters und führte dazu aus, dass es sich für die Betroffenen nicht nachteilig auswirken dürfe, wenn der Arbeitgeber die AHV-Beiträge nicht entrichtet habe, vorausgesetzt sie würden nachweisen können, dass sie in der fraglichen Zeit einer Arbeit mit Erwerbscharakter nachgegangen seien.36 Unter Beizug der Rügen des Beschwerdeführers ist folglich da-