Für die Beurteilung, ob den Tätigkeiten in den Beschäftigungsprogrammen ein Erwerbscharakter im Sinne des AHV-Gesetzgebung zukommt und somit AHV-Beiträge hätten einbezahlt werden müssen, wäre demnach die Ausgleichskasse zuständig und nicht die Vorinstanz. Insoweit das Gesuch auf die Feststellung des Erwerbscharakters im Sinne der AHV-Gesetzge- bung abzielt, ist die Vorinstanz nach dem Geschriebenen richtigerweise nicht darauf eingetreten.