3.1.2.1 Für Streitigkeiten betreffend die AHV sind grundsätzlich die Ausgleichskassen zuständig (vgl. Art. 49 ATSG30 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 AHVG31). Ob eine Person im Sinne des AHVG als erwerbstätig oder nichterwerbstätig zu qualifizieren ist, obliegt demnach der zuständigen Ausgleichskasse. Für die Beurteilung, ob den Tätigkeiten in den Beschäftigungsprogrammen ein Erwerbscharakter im Sinne des AHV-Gesetzgebung zukommt und somit AHV-Beiträge hätten einbezahlt werden müssen, wäre demnach die Ausgleichskasse zuständig und nicht die Vorinstanz.