Eindeutig sei die Rechtslage bei Arbeit in Beschäftigungsprogrammen, in denen die Verweigerung der Teilnahme zu einem gänzlichen Entzug der Sozialhilfe führe. Aus diesem Grund falle der Tätigkeit während dieser Jahre Erwerbscharakter zu, weshalb die Vorinstanz verpflichtet gewesen wäre, das Einkommen bei der AHV zu deklarieren und entsprechende Beiträge weiterzuleiten.29 3.1.2 Würdigung